Philatelisten-Club Frechen e. V.

Satzung

 

§1

Name und Sitz

 

Der am 1. Oktober 1946 gegründete Verein führt den Namen

 

Philatelisten - Club Frechen e.V.

Er hat seinen Sitz In Frechen.

 

§2

Zweck und Aufgaben

 

Der Verein bezweckt die allgemeine Wahrung der Belange der Philatelisten, sowie die Förderung der Philatelie unter seinen Mitgliedern. Er will den letzteren insbesondere behilflich sein, durch Tausch und Erwerb von Briefmarken ihre Sammlung aufzubauen, sie aber auch vor Fälschungen zu warnen. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele im Sinn von § 21 BGB.

 

§3

Mitgliedschaft

 

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche werden als außerordentliche Mitglieder geführt und in der Jugendgruppe zusammengefasst. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Personen, die sich um die Philatelie oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Entrichtung des Beitrages befreit.

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Jahres­ende. Durch Ausschluss endet die Mitgliedschaft wegen Verstoßes gegen die Belange des Vereins. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes, gegen den Berufung an die Mitglieder­versammlung möglich ist. Wegen Zahlungsverzuges ist er dann zulässig, nachdem das säumige Mitglied zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit unter Hinweis auf den beabsichtigten Ausschluss und Fristsetzung durch eingeschriebenen Brief vergeblich aufgefordert worden ist. Die Been­digung der Mitgliedschaft entbindet das Mitglied nicht von rückständigen Zahlungs- sowie Rückgabeverpflichtungen von im Eigentum des Vereins befindlichen Gegenständen.

 

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Um die Verwirklichung seiner ideellen Ziele zu ermöglichen, erhebt der Verein von den Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitglieder­versammlung festgesetzt und soll den voraussichtlichen Geldbedarf nicht wesentlich übersteigen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. des jeweils laufenden Geschäftsjahres fällig. Der Verein stellt seinen Mit­gliedern alle Vereinseinrichtungen zur Verfügung. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis ist der Sitz des Vereins.

§6

Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter und dem Kassierer. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein alleine zu vertreten. Dies gilt insbesondere auch gegenüber der Bank.

Dem geschäftsführenden Vorstand steht ein erweiterter Vorstand zur Seite. Dieser soll aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmen­mehrheit gewählt; auch eine außerordentlich einberufene Mitglieder­versammlung ist jederzeit in der Lage, einen neuen Vorstand zu wählen, Wiederwahl ist zulässig. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Gesamtvorstand einen Ausschuss bestellen.

§7

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§8

Mitgliederversammlungen

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres statt. Die Mitglieder werden hierzu unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und den Kassenbericht entgegen, entlastet nach Anhören aller Berichte den Vorstand und tätigt die erforderlichen Wahlen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einbe­rufung für notwendig erachtet oder wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder (nach dem Stand zu Beginn des Geschäftsjahres) sie unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nicht anderes bestimmt. Die Mitglieder können sich durch ein anderes, mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied, vertreten lassen. Über den Versamm­lungsverlauf und über wichtige Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die die gefassten Beschlüsse enthalten und vom Versammlungsleiter unterzeichnet sein muss.

 

§9

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören. Sie haben nach Schluss des Geschäftsjahres die Kassen des Vereins zu prüfen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

§ 10

Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von 1/5 der Mitglieder beantragt werden. Sie bedürfen zur Annahme einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der mit dem Punkt Satzungsänderung auf der Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung.

 

§11

Vereinsauflösung

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine mit dieser Tagesordnung einberufene Mitgliederversammlung. Sind in dieser Versammlung nicht mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder erschienen oder vertreten, so ist frühestens zwei Wochen später eine neue Mitgliederversammlung abzuhalten, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Vereinsauflösung muß dann mit 3/4 Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden Die Versammlung beschließt auch über die Verwendung des Vermögens.

Frechen, den 04. März 2024

 

 

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