| Satzung    §1  Name und Sitz   Der am 1. Oktober 1946 gegründete Verein führt den
    Namen   Philatelisten - Club Frechen e.V. Er hat seinen Sitz In Frechen.   §2 Zweck und Aufgaben   Der Verein
    bezweckt die allgemeine Wahrung der Belange der Philatelisten, sowie die
    Förderung der Philatelie unter seinen Mitgliedern. Er will den letzteren
    insbesondere behilflich sein, durch Tausch und Erwerb von Briefmarken ihre
    Sammlung aufzubauen, sie aber auch vor Fälschungen zu warnen. Er verfolgt
    keine wirtschaftlichen Ziele im Sinn von § 21 BGB.   §3 Mitgliedschaft   Ordentliches
    Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 16.
    Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche werden als außerordentliche
    Mitglieder geführt und in der Jugendgruppe zusammengefasst. Der
    Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die
    Aufnahme entscheidet. Personen, die sich um die Philatelie oder den Verein
    besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu
    Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese genießen die Rechte der ordentlichen
    Mitglieder, sind aber von der Entrichtung des Beitrages befreit. §4 Beendigung
    der Mitgliedschaft   Die
    Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt
    durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Jahresende. Durch
    Ausschluss endet die Mitgliedschaft wegen Verstoßes gegen die Belange des
    Vereins. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des
    Gesamtvorstandes, gegen den Berufung an die Mitgliederversammlung möglich
    ist. Wegen Zahlungsverzuges ist er dann zulässig, nachdem das säumige
    Mitglied zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit unter Hinweis auf den
    beabsichtigten Ausschluss und Fristsetzung durch eingeschriebenen Brief
    vergeblich aufgefordert worden ist. Die Beendigung der Mitgliedschaft
    entbindet das Mitglied nicht von rückständigen Zahlungs- sowie
    Rückgabeverpflichtungen von im Eigentum des Vereins befindlichen
    Gegenständen.   §5 Rechte
    und Pflichten der Mitglieder   Um die Verwirklichung
    seiner ideellen Ziele zu ermöglichen, erhebt der Verein von den Mitgliedern
    eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des
    Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und soll den
    voraussichtlichen Geldbedarf nicht wesentlich übersteigen. Der Mitgliedsbeitrag
    ist bis zum 31.03. des jeweils laufenden Geschäftsjahres
    fällig. Der Verein stellt seinen Mitgliedern
    alle Vereinseinrichtungen zur Verfügung. Erfüllungsort für alle
    Verbindlichkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis ist der Sitz des Vereins. §6 Vorstand   Der
    geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.
    Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter und dem Kassierer. Jeder von
    ihnen ist berechtigt, den Verein alleine zu vertreten. Dies
    gilt insbesondere auch gegenüber der Bank. Dem
    geschäftsführenden Vorstand steht ein erweiterter Vorstand zur Seite.
    Dieser soll aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Die
    Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre von der ordentlichen
    Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; auch eine
    außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit in der
    Lage, einen neuen Vorstand zu wählen, Wiederwahl ist zulässig. Zur
    Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Gesamtvorstand einen
    Ausschuss bestellen. §7 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr   §8 Mitgliederversammlungen   Die
    ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des
    Geschäftsjahres statt. Die Mitglieder werden hierzu unter Angabe der
    Tagesordnung zwei Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich eingeladen.
    Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und den Kassenbericht
    entgegen, entlastet nach Anhören aller Berichte den Vorstand und tätigt die
    erforderlichen Wahlen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
    einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung für notwendig erachtet
    oder wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder (nach dem Stand zu Beginn des
    Geschäftsjahres) sie unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Jede
    ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung
    nicht anderes bestimmt. Die Mitglieder können sich durch ein anderes, mit
    schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied, vertreten
    lassen. Über den Versammlungsverlauf und über wichtige Vorstandssitzungen
    ist eine Niederschrift zu fertigen, die die gefassten Beschlüsse
    enthalten und vom Versammlungsleiter unterzeichnet sein muss.   §9 Kassenprüfer   Die
    Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht
    angehören. Sie haben nach Schluss des Geschäftsjahres die Kassen des Vereins
    zu prüfen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu
    berichten. § 10 Satzungsänderung   Satzungsänderungen
    können vom Vorstand oder von 1/5 der Mitglieder beantragt werden. Sie
    bedürfen zur Annahme einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der mit
    dem Punkt Satzungsänderung auf der Tagesordnung einberufenen
    Mitgliederversammlung.   §11 Vereinsauflösung   Über
    die Auflösung des Vereins entscheidet eine mit dieser Tagesordnung
    einberufene Mitgliederversammlung. Sind in dieser Versammlung nicht
    mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder erschienen oder vertreten, so ist
    frühestens zwei Wochen später eine neue Mitgliederversammlung abzuhalten,
    die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
    ist. Die Vereinsauflösung muß dann mit 3/4 Mehrheit der Erschienenen
    beschlossen werden Die Versammlung beschließt auch über die Verwendung des
    Vermögens. Frechen, den 04. März 2024     |