Satzung
§1
Name und Sitz
Der am 1. Oktober 1946 gegründete Verein führt den
Namen
Philatelisten - Club Frechen e.V.
Er hat seinen Sitz In Frechen.
§2
Zweck und Aufgaben
Der Verein
bezweckt die allgemeine Wahrung der Belange der Philatelisten, sowie die
Förderung der Philatelie unter seinen Mitgliedern. Er will den letzteren
insbesondere behilflich sein, durch Tausch und Erwerb von Briefmarken ihre
Sammlung aufzubauen, sie aber auch vor Fälschungen zu warnen. Er verfolgt
keine wirtschaftlichen Ziele im Sinn von § 21 BGB.
§3
Mitgliedschaft
Ordentliches
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 16.
Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche werden als außerordentliche
Mitglieder geführt und in der Jugendgruppe zusammengefasst. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die
Aufnahme entscheidet. Personen, die sich um die Philatelie oder den Verein
besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese genießen die Rechte der ordentlichen
Mitglieder, sind aber von der Entrichtung des Beitrages befreit.
§4
Beendigung
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Jahresende. Durch
Ausschluss endet die Mitgliedschaft wegen Verstoßes gegen die Belange des
Vereins. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des
Gesamtvorstandes, gegen den Berufung an die Mitgliederversammlung möglich
ist. Wegen Zahlungsverzuges ist er dann zulässig, nachdem das säumige
Mitglied zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit unter Hinweis auf den
beabsichtigten Ausschluss und Fristsetzung durch eingeschriebenen Brief
vergeblich aufgefordert worden ist. Die Beendigung der Mitgliedschaft
entbindet das Mitglied nicht von rückständigen Zahlungs- sowie
Rückgabeverpflichtungen von im Eigentum des Vereins befindlichen
Gegenständen.
§5
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
Um die Verwirklichung
seiner ideellen Ziele zu ermöglichen, erhebt der Verein von den Mitgliedern
eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des
Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und soll den
voraussichtlichen Geldbedarf nicht wesentlich übersteigen. Der Mitgliedsbeitrag
ist bis zum 31.03. des jeweils laufenden Geschäftsjahres
fällig. Der Verein stellt seinen Mitgliedern
alle Vereinseinrichtungen zur Verfügung. Erfüllungsort für alle
Verbindlichkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis ist der Sitz des Vereins.
§6
Vorstand
Der
geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter und dem Kassierer. Jeder von
ihnen ist berechtigt, den Verein alleine zu vertreten. Dies
gilt insbesondere auch gegenüber der Bank.
Dem
geschäftsführenden Vorstand steht ein erweiterter Vorstand zur Seite.
Dieser soll aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Die
Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre von der ordentlichen
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; auch eine
außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit in der
Lage, einen neuen Vorstand zu wählen, Wiederwahl ist zulässig. Zur
Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Gesamtvorstand einen
Ausschuss bestellen.
§7
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§8
Mitgliederversammlungen
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des
Geschäftsjahres statt. Die Mitglieder werden hierzu unter Angabe der
Tagesordnung zwei Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich eingeladen.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und den Kassenbericht
entgegen, entlastet nach Anhören aller Berichte den Vorstand und tätigt die
erforderlichen Wahlen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung für notwendig erachtet
oder wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder (nach dem Stand zu Beginn des
Geschäftsjahres) sie unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Jede
ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung
nicht anderes bestimmt. Die Mitglieder können sich durch ein anderes, mit
schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied, vertreten
lassen. Über den Versammlungsverlauf und über wichtige Vorstandssitzungen
ist eine Niederschrift zu fertigen, die die gefassten Beschlüsse
enthalten und vom Versammlungsleiter unterzeichnet sein muss.
§9
Kassenprüfer
Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht
angehören. Sie haben nach Schluss des Geschäftsjahres die Kassen des Vereins
zu prüfen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu
berichten.
§ 10
Satzungsänderung
Satzungsänderungen
können vom Vorstand oder von 1/5 der Mitglieder beantragt werden. Sie
bedürfen zur Annahme einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der mit
dem Punkt Satzungsänderung auf der Tagesordnung einberufenen
Mitgliederversammlung.
§11
Vereinsauflösung
Über
die Auflösung des Vereins entscheidet eine mit dieser Tagesordnung
einberufene Mitgliederversammlung. Sind in dieser Versammlung nicht
mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder erschienen oder vertreten, so ist
frühestens zwei Wochen später eine neue Mitgliederversammlung abzuhalten,
die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
ist. Die Vereinsauflösung muß dann mit 3/4 Mehrheit der Erschienenen
beschlossen werden Die Versammlung beschließt auch über die Verwendung des
Vermögens.
Frechen, den 04. März 2024
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